Paul Edlauer

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Referenzen

Im Laufe der Jahre haben zahlreiche Kunden auf unsere Expertise vertraut und uns mit der Erstattung von Gutachten über die verschiedensten Objekte für unterschiedliche Bewertungsanlässe beauftragt. Zu den Auftraggebern zählen Privatkunden, Unternehmen mit Immobilienbestand, Notare, Rechtsanwälte, Gerichte, Körperschaften öffentlichen Rechts und Steuerberater.

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Ermittlung Verkehrswert
Ermittlung Verkehrswert
Renaissanceschloss
Niederösterreich

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Liegenschaft / Zuordnung:
Renaissanceschloss bestehend aus
• Hauptgebäude mit Innenhof unter Denkmalschutz
• Nebengebäude Schlosstaverne
• Nebengebäude abbruchreifes Wirtschaftsgebäude

Auftrag:
Privater Auftrag zur Ermittlung des Verkehrswertes zum Zwecke der Bilanzierung.

Besonderheiten:
Die Wertermittlung von Schlössern und Burgen ist schwer objektivierbar. Für derartige Objekte besteht kein Grundstücksmarkt im üblichen Sinne. Veräußerungen von Schlössern und Burgen stehen regelmäßig außerhalb des eigentlichen Marktgeschehens. Der Verkehrswert wird maßgeblich durch eine Nutzungskonzeption bestimmt, die sich auch realisieren lässt. Die Absicht eines Kaufwilligen, das Objekt unterschiedlich zu nutzen (Anlageobjekt, Repräsentationsobjekt, Wunschobjekt), führt zu großen Preisdifferenzen.

Zum Zeitpunkt der Bewertung war kein konkretes ertragsorientiertes Nutzungskonzept vorliegend. Unter Zugrundelegung des Highest-and-Best-Use (HABU) Konzeptes, das der Liegenschaft unabhängig der bestehenden Nutzung jene Nutzung unterstellt, die zum höchsten Wert führt , wurde aufgrund des Fehlens eines ertragsorientierten, wirtschaftlich tragfähigen Nutzungskonzeptes das Sachwertverfahren als geeignetes Wertermittlungsverfahren angewendet.

Für die Bewertung eines abbruchreifen Wirtschaftsgebäudes wurde der Liquidationswert ermittelt. Dieser ergibt sich aus dem Bodenwert abzüglich der zu erwartenden Freimachungskosten (Abbruch- und Entsorgungskosten). Der Bodenwert wird generell nach der Vergleichswertmethode ermittelt.

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Ermittlung Verkehrswert
Ermittlung Verkehrswert
Gewerbegrundstück mit Baurecht
St. Pölten - Land

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Liegenschaft / Zuordnung:
Gewerbegrundstück mit eingeräumten Baurecht für die Errichtung eines Betriebsgebäudes durch den Bauberechtigten.

Auftrag:
Privater Auftrag zur Ermittlung des Verkehrswerte als Wertindikation für ausschließlich firmeninterne Informationszwecke.

Besonderheiten:
Bewertungsgegenstand ist ein Betriebsbaugrundstück, auf welchem das Baurecht für die Errichtung eines gewerblich genutzten Gebäudes eingeräumt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde der Wert der mit dem Baurecht belasteten Liegenschaft ermittelt. Dafür wurde zunächst der Bodenwert der unbelasteten Liegenschaft im Vergleichswertverfahren ermittelt.

Der unbelastete Bodenwert ist Ausgangsbasis für die Ermittlung des Bodenwertanteils, der sich auf den Wert der Stammliegenschaft wie folgt auswirken kann:
1. Eine Minderleistung des Bauberechtigten wirkt sich wertmindernd auf die mit dem Baurecht belastete Liegenschaft aus.
2. Eine Mehrleistung des Bauberechtigten bedeutet einen Vorteil für die mit dem Baurecht belastete Liegenschaft, wobei die Nachhaltigkeit des höheren Bauzinses im Marktumfeld zu beachten ist.

Weiters ist ein allfälliger Gebäudewertanteil – dem Anteil am Wert des Baurechtsgebäudes – zu ermitteln. Ein Gebäudewertanteil fällt nur dann zu, wenn die Restlaufzeit des Baurechts erheblich kürzer als die Restnutzungsdauer des Gebäudes ist und keine Entschädigung oder nur eine Teilentschädigung für das Gebäude am Ende des Baurechts gezahlt wird.

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Ermittlung Richtwertmietzins
Ermittlung Richtwertmietzins
Mietwohngebäude
Krems - Land

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Liegenschaft / Zuordnung:
Altstadt-Wohnhaus bestehend aus Straßen- und Hoftrakt im Altbestand.

Auftrag:
Gerichtsauftrag vom BG Krems an der Donau in einer Mietrechtssache zur Erstattung eines Gutachtens über:

1. welcher Ausstattungskategorie nach MRG das Mietobjekt zuzuordnen ist;
2. welcher Richtwertmietzinses entsprechend den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 bis 7 MRG zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses für das Mietobjekt angemessen war;
3. welche Wertsicherungsbeträge während der Dauer des Mietverhältnisses ab welchen Zeitpunkten verrechnet hätten werden können;
4. welches Ausmaß das bewertungsgegenständliche Mietobjekt aufweist;

Besonderheiten:
Der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses war fünf Jahre vor dem Bewertungsauftrag, sodass die damalige Rechtslage und die damalige Beschaffenheit zu erheben und heranzuziehen war.

Bei der Überprüfung der Wertsicherungsbeträge ist festzustellen, ob mithilfe der vertraglichen Wertsicherungsvereinbarungen die gesetzlichen Mietzinsobergrenzen zu keinem Zeitpunkt durchbrochen wurden. Im Fall des Richtwertmietzinses darf somit die Wertsicherung nicht dynamischer ausgerichtet sein als die gesetzliche Valorisierung der Richtwerte nach § 5 Abs. 2 RichtWG. Im gegenständlichen Fall war der Richtwertmietzins unter Beachtung der mit dem 2. MILG (Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz) erfolgten Änderungen für zwei gesetzliche Wertanpassungsstichtage zu ermitteln.

Aufgrund der für ein historisches Altstadtgebäude typischen unregelmäßigen Figuration des Grundrisses wurde in Abstimmung mit dem Gericht das Vermessungsbüro Schubert als Hilfsgutachter mit der vermessungstechnischen Ermittlung der Nutzfläche beauftragt.

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Hintergrund

Wir stehen Ihnen für die Immobilienbewertung aller Objekte zur Verfügung

Von der Eigentumswohnung, über jegliche Wohn- und Gewerbeimmobilien bis hin zu einzigartigen Sonder- und Spezialimmobilien, wie zum Beispiel Schulen und Justizanstalten, übernehmen wir gerne die Begutachtung.

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