von Paul Edlauer - 17. Feb. 2025
Das Nachrechnen beim Aufteilungsverhältnis der Anschaffungskosten bebauter Grundstücke für Zwecke der AfA-Bemessung kann sich für Steuerpflichtige auch lohnen.
Die
Aufteilung des Grundanteils bei Immobilien ist ein zentraler Aspekt bei der
steuerlichen Bewertung von Gebäuden und Grundstücken. Sie spielt eine wichtige
Rolle bei der Berechnung der Abschreibung (AfA). In diesem Artikel befassen wir
uns mit den rechtlichen Grundlagen und den verschiedenen Methoden zur
Aufteilung des Grundanteils gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG und § 3 Abs. 2
der Grundanteilverordnung (GrundanteilV).
Unbebaute
Grundstücke unterliegen als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich
keiner Alterswertminderung. Sie können daher auch nicht im Rahmen einer AfA
abgeschrieben werden. Wird ein bestehendes Gebäude verkauft, ist in den
seltensten Fällen in der Kaufvereinbarung eine Aufteilung des Kaufpreises auf
das Gebäude einerseits und das Grundstück andererseits enthalten.
Gesetzliche Grundlagen über die Aufteilung des
Grundanteils
Die
Aufteilung des Grundanteils ist im österreichischen Einkommensteuergesetz
(EStG) und in der Grundanteilverordnung (GrundanteilV) geregelt.
-
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG: Diese Bestimmung legt
fest, dass ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses von den
Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund
und Bodens auszuscheiden sind. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für
Finanzen ist ermächtigt, anhand geeigneter Kriterien (z. B. Lage,
Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und
Gebäude im Verordnungswege festzulegen.
-
§ 3 Abs. 2 GrundanteilV: In dieser Verordnung
werden zu obiger Gesetzesbestimmung die Kriterien für abweichende Aufteilungsverhältnisse
von Grund und Boden festgelegt.
Methoden zur Aufteilung des Grundanteils
Es gibt
verschiedene Methoden zur Aufteilung des Grundanteils, die im Folgenden näher
erläutert werden:
1. Pauschale Aufteilung
Um nicht
bei jeder Übertragung eines bebauten Grundstückes ein Sachverständigengutachten
über das Wertverhältnis von Gebäude zu Grund und Boden erstellen lassen zu
müssen, legt die Grundanteilverordnung für drei Kategorien den pauschalen Anteil
für Grund und Boden wie folgt fest.
-
Ein pauschaler Grundanteil
von 20 % ist auszuscheiden, wenn das Grundstück in einer Gemeinde liegt,
die weniger als 100.000 Einwohner hat und zugleich der durchschnittliche
Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete Grundstücke weniger als 400
Euro beträgt.
-
In allen anderen Gemeinden
ist ein pauschaler Grundanteil von 30 % auszuscheiden, wenn das Gebäude
mehr als zehn Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.
-
Bei bis zu zehn Wohn- oder
Geschäftseinheiten beträgt der pauschale Grundanteil 40 %.
Die
Differenzierung nach der Art der Bebauung soll dabei nach dem Willen des
Verordnungsgebers dem Umstand Rechnung tragen, dass der Grundanteil in der
Regel sinkt, je mehr Einheiten pro Gebäude vorhanden sind.
2. Individuelle Aufteilung
Der
Ansatz eines pauschalen Anteils für Grund und Boden nach der
Grundanteilverordnung ist nur dann zulässig, wenn dieser nicht offenkundig
erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht.
-
Gemäß § 3 Abs.1 GrundanteilV
ist der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens nicht nach § 2
pauschal zu ermitteln, wenn er nachgewiesen wird. Der Nachweis kann
beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen erbracht werden.
Ein vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der
Behörde.
-
Weiters ist gemäß § 3 Abs. 2
GrundanteilV eine individuelle Aufteilung des Grundanteils erforderlich,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse von der pauschalen Aufteilung offenkundig
erheblich abweichen. Dies ist nach dem Verordnungswortlaut dann gegeben,
wenn der tatsächliche Grundanteil um zumindest 50 % vom pauschal
ermittelten Anteil abweicht.
Ein Offenkundig erhebliches Abweichen kann
insbesondere bei Eigentumswohnungen in größeren Wohnhausanlagen in Regionen mit
vergleichsweise niedrigen Bodenwerten bestehen
Dazu gibt
es ein sehr interessantes Erkenntnis des BFG vom 11.6.2024, RV/5100286/2023.
Die vorliegende Entscheidung
befasst sich mit der Frage der korrekten Aufteilung der Anschaffungskosten
einer Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude. Im vorliegenden Fall
hätte sich bei Rückrechnung eines pauschalen Grundanteils von 20 % auf den
Preis eines baureifen unbebauten Grundstücks offenbar ein Preis von € 950,00
pro m² ergeben. Da der Bauträger das Grundstück zur Bebauung im Jahr 2019
selbst um € 185 pro m² erwarb, wäre ein derartiger Grundanteil erheblich von
den tatsächlichen Verhältnissen abgewichen.
Obwohl kein gesondertes Gutachten
erbracht bzw. gefordert wurde, setzte das BFG letztendlich den Grundanteil mit
10 % fest. Dieser festgesetzte Anteil basierte auf der Berechnung des
Bauträgers sowie Vergleichspreisen von Grundstücken.
Aus den
Erwägungen des BFG:
-
Die Liegenschaft (3.055m²)
in der Ort1 (Gemeinde C), auf der sich das 4-stöckige Gebäude mit
insgesamt 29 Wohnungen befindet, wurde von der Errichtergesellschaft im
Jahr 2019 zu einem Preis von 185,00 €/m² erworben.
-
Die Liegenschaft befindet
sich in einer Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern. Der
durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll
aufgeschlossenen unbebaute Grundstücke (baureifes Land) beträgt weniger
als 400,00 €. Auch dies wird von den Parteien nicht in Abrede gestellt.
-
In Anlehnung an die sog.
Grundanteilsverordnung hat die belangte Behörde in weiterer Folge 20% als
Anteil Grund und Boden errechnet (wie bereits erwähnt also 950,00 €/m²).
-
Die Beschwerdeführerin
bestreitet diesen Ansatz, da in dieser Gemeinde keinesfalls ein derartiger
Preis zu erzielen wäre.
-
In der vorgelegten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde Grundanteil von 5% dargelegt. Durch
diesen Ansatz ergibt sich noch immer ein Quadratmeterpreis von rd. 237,00
€. Die Beschwerdeführerin würde allenfalls einen Ansatz von höchstens 10%
akzeptieren.
-
Die Beschwerdeführerin führt
auch aus, dass selbst bei einer Wertsteigerung von 4/2019 (Kauf Bauträger)
bis zum Jahr 9/2020 (ca. 1,5 Jahre) in Höhe von 40% noch immer lediglich
ein Wert von 259,00 €/m² zum Ansatz kommen würde (185,00 €/m€ + 40%).
-
Verwiesen wurde allerdings auf eine Berechnung der Betreibergesellschaft (AREV), wobei sich ein Grundanteil von rund 6,7% errechnen würde:
Anschaffungskosten Gesellschaft: 3.055m²*rd. 180,00 €: 549.900,00 €
Anteil Beschwerdeführerin (3,93%): 21.611,07 €
In Relation zu den Anschaffungskosten (323.000,00 €) ergibt dies einen Prozentsatz von rd. 6,7%.
-
Ein Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Allerdings wurden zahlreiche Sachverhaltsmomente aufgezeigt, welche auf ein erhebliches Abweichen klar hinweisen.
-
In und um C gibt es kein
Grundstück, welches derartige Kaufpreise aufweist. Dies wurde auch von der
belangten Behörde nicht dargestellt und behauptet. Weiters ergibt auch
eine erhebliche Preissteigerung (beispielsweise +40%) seit dem
ursprünglichen Kauf seitens der Betreibergesellschaft (185,00 €/m²)
lediglich einen Preis von rd. 260,00 €/m².
-
Seitens des erkennenden
Richters ist also eine Reduktion des Pauschalsatzes der
Grundanteilsverordnung jedenfalls gerechtfertigt und geboten (erhebliches
Abweichen).
-
Es wird demnach dem
Alternativvorschlag der Beschwerdeführerin (10%) gefolgt und der Bescheid
demnach abgeändert.
Obwohl
die Abweichensregelung wohl eher dazu dienen soll, zu geringe Grundanteile zu
verhindern, zeigt der vorliegende Fall doch sehr deutlich, dass sich ein
Nachrechnen lohnt und sich ein erhebliches Abweichen auch zugunsten des
Steuerpflichtigen auswirken kann.
Fazit
Die
Aufteilung des Grundanteils ist ein komplexes Thema, das sowohl für
Steuerpflichtige als auch für Immobilienexperten von Bedeutung ist. Eine
korrekte Aufteilung ist entscheidend für die Berechnung der Abschreibung. Es
ist ratsam, sich bei der Aufteilung des Grundanteils von einem Steuerberater
oder einem Sachverständigen für Immobilien beraten zu lassen, um Fehler zu
vermeiden und die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.
Wenn Sie
weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Literaturverzeichnis/Quellen:
Woschnagg,
Bernhard: Immobilienbesteuerung Österreich i.d.F. des Steuerreformgesetzes
2020, ÖVI Immobilienakademie Betriebs-GmbH, Wien, 2021
Fuhrmann,
Karin: Immolex 2025/13, bearbeitet von Ernst Gall
Bescheidbeschwerde
– Einzel – Erkenntnis des BFG vom 11.06.2024, RV/5100286/2023 auf https://findok.bmf.gv.at