von Paul Edlauer - 22. Apr. 2026
Je nach Bewertungszweck bieten sich unterschiedliche Wertermittlungsmethoden zur Ermittlung des Verkehrswertes an. Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) und die ÖNORM B 1802-1 geben klar vor, wie der Verkehrswert (Marktwert) zu ermitteln ist. Die Begriffe Verkehrswert und Marktwert können synonym verwendet werden.
Was
ist der Verkehrswert eigentlich? Der Verkehrswert gemäß § 2 LBG
(Liegenschaftsbewertungsgesetz) ist wie folgt definiert:
Der Verkehrswert
ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen
Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.
Ganz
wichtig! Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner
Personen sind nicht umfasst und haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes
außer Betracht zu bleiben! Mit anderen Worten: „Liebhaberei“ bleibt als
subjektiver Wertfaktor bei der Ermittlung des Verkehrswertes unberücksichtigt.
Es
gibt auch andere Werte als den Verkehrswert gem. LBG, wobei jedoch z.B. bei
steuerlichen Wertbegriffen - wie beispielsweise gemeiner Wert oder fiktive
Anschaffungskosten - besondere Sorgfalt geboten ist, da diese dem Verkehrswert
ungleich sind. Für steuerliche Bewertungsanlässe ist das Bewertungsgesetz
(BewG) anwendbar, sodass dafür eigene Methoden zur Anwendung gelangen können.
Doch
welches Verfahren ist das richtige für die Ermittlung des Verkehrswertes nach
LBG für Ihr Objekt? Das richtige Verfahren nach dem LBG als auch der ÖNORM B
1802-1 hängt primär von der Art der Immobilie und deren üblicher Nutzung am
Markt ab.
Hier
ist ein kompakter Überblick über die wichtigsten Standardverfahren:
1. Das
Vergleichswertverfahren: Die Stimme des Marktes
Das
Vergleichswertverfahren (§ 4 LBG) ist die direkteste Methode. Hier wird der
Wert Ihrer Immobilie aus tatsächlich gezahlten Kaufpreisen ähnlicher Objekte in
vergleichbarer Lage abgeleitet.
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Anwendung für:
Eigentumswohnungen, Reihenhäuser und unbebaute Grundstücke.
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Methodik: Der Wert wird
durch Vergleich mit im redlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielten Kaufpreisen
bzw. Mieten vergleichbarer Liegenschaften ermittelt. Vergleichbare Objekte
sind jene, welche hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend
mit dem zu bewertenden Objekt übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften
sowie geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses auf
den Wert durch Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Voraussetzung ist,
dass ausreichend Kauf- bzw. Mietpreise von vergleichbaren Objekten in
zeitlicher und räumlicher Nähe bekannt sind. Zudem müssen sich Unterschiede
in einzelnen wertbildenden Faktoren ermitteln und ausgleichen lassen
können.
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Marktanpassung: Anders
als beim nachfolgend beschriebenen Sachwertverfahren, wo ein expliziter
Marktanpassungsfaktor am Ende der Berechnung steht, sind beim Vergleichswertverfahren
die stichtagsbezogenen Marktverhältnisse bereits bei der Wahl der Vergleichsobjekte
und allfälligen Anpassungsfaktoren für abweichende Eigenschaften berücksichtigt,
sodass in der Regel keine gesonderte Marktanpassung erforderlich ist.
2. Das
Sachwertverfahren: Substanz zählt
Das
Sachwertverfahren (§ 6 LBG) wird angewendet, wenn die Eigennutzung bebauter
Liegenschaften im Vordergrund steht. Hier wird ermittelt, was es kosten würde,
das Gebäude heute in gleicher Güte neu zu errichten (Ersatzbeschaffungswert),
abzüglich der technischen Altersentwertung.
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Anwendung für: in
erster Linie für Ein- und Zweifamilienhäuser, allenfalls auch für eigengenutzte
Gewerbe- oder Sondergebäude (z.B. Schulen, Kindergärten, etc.), sofern ein
fiktiver Mietansatz mangels geeigneter Vergleichsobjekte nicht möglich
ist.
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Methode: Bodenwert
+ Bauwert der Gebäude + Wert der Außenanlagen = Sachwert. Der Bodenwert
wird dabei als Vergleichswert durch Heranziehung von Kaufpreisen vergleichbarer
unbebauter Liegenschaften ermittelt. Als Bauwert wird die Summe der Werte
der baulichen Anlagen bezeichnet. Es ist vom Neubauwert der Objektes, der aus
den marktüblichen Herstellungskosten zu ermitteln ist, auszugehen. Von diesem
sind Wertminderungen in folgender Reihenfolge (gem. ÖNORM B 1802-1) abzuziehen:
1. Abzug infolge Alters; 2. Abzug infolge Baumängel und -schäden oder
rückgestauten Reparaturbedarfs; 3. Abzug infolge verlorenen Bauaufwands.
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Marktanpassung: Das
rechnerischen Ergebnis ist der Sachwert der Liegenschaft im vorgegebenen
Zustand. Dieser Sachwert ist vor dem Hintergrund der Marktverhältnisse
kritisch zu würdigen und allenfalls durch eine Marktanpassung zu
korrigieren.
3. Das
Ertragswertverfahren: Die Immobilie als Investment
Das Ertragswertverfahren
(§ 5 LBG) wird für bebaute Liegenschaften angewendet, die primär Ertragszwecken
dienen oder dienen können. Es geht im Wesentlichen um die Frage: „Wie viel
Rendite wirft das Objekt ab?“
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Anwendung für: Mietzinshäuser,
Büro- und Verwaltungsobjekte, Handelsimmobilien, Logistikimmobilien,
touristische Liegenschaften, etc.
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Methode: Der
Ertragswert setzt sich (analog dem Vorgehen beim Sachwertverfahren) aus
dem Bodenwert und dem Ertragswert der baulichen Anlagen zusammen. Für den
Ertragswert der baulichen Anlagen ist von jenen Erträgen auszugehen, die
aus der Bewirtschaftung der Liegenschaft zu erzielen sind (Rohertrag). Der
Ertrag ist als Gebäude- und Bodenertrag getrennt zu ermitteln. Der
Rohertrag pro Jahr abzüglich des Bewirtschaftungsaufwands ergibt den
Reinertrag der Liegenschaft pro Jahr. Nach Abzug der Bodenwertverzinsung
ergibt sich der Reinertrag der baulichen Anlagen pro Jahr. Durch die
Kapitalisierung auf Basis des Zinssatzes und der wirtschaftlichen
Restnutzungsdauer und Hinzurechnung des Bodenwertes ergibt sich der
Ertragswert. Liegen wertrelevante Mängel, Schäden oder ein rückgestauter
Reparaturbedarf vor, so sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Weitere
wertbeeinflussende Umstände wie Rechte und Lasten (z. B. persönliche
Dienstbarkeiten) sind ebenfalls zu berücksichtigen
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Marktanpassung: Anders
als im Sachwertverfahren, wo ein expliziter Marktanpassungsfaktor am Ende
der Berechnung steht, sind beim Ertragswertverfahren die
stichtagsbezogenen Marktverhältnisse bereits bei der Wahl der
bewertungsrelevanten Faktoren berücksichtigt, sodass in der Regel keine
gesonderte Marktanpassung erforderlich ist.
4.
Weitere Verfahren:
Neben
diesen Hauptmethoden gibt es weitere Ansätze für spezielle Anwendungsfälle:
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Residualwertverfahren:
Wird oft von Bauträgern genutzt, um den maximal tragbaren Kaufpreis für
ein Grundstück zu ermitteln. Dabei werden die voraussichtlichen Kosten der
Bebauung vom erwarteten Verkaufserlös abgezogen.
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Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF): Eine
international gebräuchliche Variante des Ertragswertverfahrens, bei der
zukünftige Zahlungsströme auf den heutigen Tag abgezinst werden.
Fazit:
Ein Verkehrswertgutachten
stellt eine objektive, verlässliche, rechtskonforme und realistische Schätzung
des Wertes Ihrer Immobilie dar. Als zertifizierter Immobiliensachverständige mit
der nötigen Markt- und Sachkenntnis ermitteln wir den aktuellen Wert von Haus
und Grundstück unter Anwendung der gesetzes- und normkonformen
Bewertungsmethoden, sodass diese auch vor Gericht und Behörden Bestand haben.
Für eine
kostenlose telefonische Erstauskunft stehe ich Ihnen unter 0664/1529500 gerne
zur Verfügung (oder Formular abschicken).
Hinweise/Quellen:
Literaturverzeichnis:
Liegenschaftsbewertungsgesetz
(LBG)
ÖNORM B
1802-1:2022
Immobilienbewertung
Österreich - Bienert | Funk (Hrsg.), 4. Auflage ÖVI Immobilienakademie
Betriebs-GmbH, Wien: 2022